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28.03.2019

AOK Baden-Württemberg: Genehmigungsfiktion für Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen

Nachfolgend ein Schreiben der AOK Schwarzwald-Baar-Heuberg (AOK Baden-Württemberg) zum Thema Genehmigungsfiktion für Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie gerne über folgende Gesetzesänderungen informieren:

Genehmigungsfiktion für Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen

Am 01.01.2019 trat das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) in Kraft. Dadurch änderten sich die Voraussetzungen für den Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten.


Bisher waren Fahrten zu allen ambulanten Behandlungen vor Fahrtanritt von der Krankenkasse zu genehmigen.

Ab 01.01.2019 müssen Krankenfahrten nicht mehr genehmigt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

Versicherter hat einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) oder
es liegt eine Einstufung in den Pflegegrad 3 vor und zusätzlich besteht eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität (diese muss separat begründet sein und sollte vorab von der Krankenkasse anerkannt sein) oder
der Versicherte war in der Zeit bis 31.12.2016 in die Pflegestufe ll eingestuft und wurde ab dem 01.01.2017 mindestens in den Pflegegrad 3 überführt oder
es liegt eine Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 vor

Sie können nun direkt ohne vorherige Genehmigung mit uns entsprechend abrechnen. Werden diese Fahrten mit uns abgerechnet, ohne dass die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, muss von uns eine Ablehnung erfolgen.

Krankenfahrten sind Fahrten, die mit Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Ist auf der Verordnung ein Krankentransportwagen (KTW) verordnet, kann diese Fahrt nicht durch ein Taxi oder Mietwagen durchgeführt werden.

Bitte beachten Sie bei der Abrechnung:

Es wird für jede Fahrt, ebenfalls für bereits genehmigte Fahrten über einen längeren Zeitraum eine Verordnung einer Krankenbeförderung benötigt. Ausnahme sind Serienfahrten zu Chemo-, Strahlen- und Dialysebehandlungen und Fahrten zu Heilmittelerbringer (Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie, etc.). Hier ist eine Verordnung über einen begrenzten Zeitraum analog der Hauptleistung notwendig. Liegt keine Verordnung einer Krankenbeförderung vor? Dann wird die Fahrt von der AOK Baden-Württemberg nicht übernommen.

Neugestaltung Muster 4 „Verordnung einer Krankenbeförderung“ – Stichtag: 01. April 2019

Zum 1. April 2019 wird das Verordnungsformular (Anlage) für die Krankenbeförderung (Muster 4) geändert. Das neu gestaltete Formular wird unter den Aspekten

einer datenschutzkonformen Gestaltung
Änderungen der Krankentransport-Richtlinie im Zusammenhang mit sogenannten stationsersetzenden Eingriffen bei ambulanten Operationen und
Änderung der Angabe in Pflegegrade

im Aufbau und Format angepasst. 

Achtung: Das neue Muster 4 – Verordnung einer Krankenbeförderung ist ab dem 01.04.2019 stichtagsbezogen einzusetzen, es gibt keine Übergangszeit.

Krankenfahrt (Taxi, Mietwagen) zu einer ambulanten Operation muss in der Regel die Kundin/der Kunde selber zahlen.

Die Ausnahmeregelung besteht: Wenn der Eingriff mit stationsersetzendem Charakter durchgeführt wird.

Wann dürfen Krankenfahrten im Zusammenhang mit einer ambulanten Operation gemäß § 115b SGB V im Krankenhaus oder mit einer ambulanten Operation in der Vertragspraxis verordnet werden? Nur dann, wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden wird oder wenn diese nicht ausführbar ist.

Diese Ausnahmeregelung gilt insbesondere: Wenn die medizinisch gebotene Krankenhausbehandlung aus besonderen, beispielsweise patientenindividuellen, Gründen als ambulante Behandlung vorgenommen wird.

Ein besonderer Grund kann zum Beispiel vorliegen, wenn

ein Patient aus medizinischen Gründen stationär behandelt werden müsste. Er sich zu Hause aber um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern muss.
ein Patient bei indizierter stationärer Behandlung (zum Beispiel wegen bestehender Komorbidität) die Behandlung im Krankenhaus ablehnt.

Damit Patienten in solch seltenen Fällen nicht schlechter gestellt sind als Patienten, die sich stationär behandeln lassen, darf eine Krankenbeförderung (sofern eine Beförderung aus medizinischen Gründen notwendig ist) verordnet werden.

(Quelle: AOK Baden-Württemberg, Schreiben vom 18.03.2019)